PIA mobil - Vorsorgen und Untersuchungen in Ihrem Betrieb

Die gesetzlich vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen fallen unter die Arbeitszeit. Dazu gehört sowohl die An- und Abfahrtszeit als auch die Zeit für die Untersuchung beim Arbeitsmediziner. Neben unseren Filialen bieten wir Ihnen daher auch die Möglichkeit, die Untersuchungen in Ihrem Betrieb - Vorort - durchzuführen.

Sofern Ihre Firma bereits geeignete Untersuchungsräume besitzt, kommen wir gerne zu Ihnen in den Betrieb - alternativ können wir Ihnen einen Besuch mit unserem perfekt ausgestattetem PIA-mobil für die Untersuchungen und Beratungen anbieten. Wir richten uns ganz nach Ihren Wünschen.

Pflichtvorsorge

Bei einer Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu der Vorsorge auffordern und der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Vorsorge wahrzunehmen. Jedoch ist nur das Gespräch mit dem Betriebsarzt für den Mitarbeiter verpflichtend: sämtliche Untersuchungen einschließlich Blutabnahme, EKG usw. sind ein Angebot an den Mitarbeiter. Wünscht er dies nicht, dürfen ihm daraus bei der Arbeit keine Nachteile entstehen. Er muss jedoch über den Sinn und Nutzen dieser Untersuchungen durch den Betriebsarzt aufgeklärt werden.

Beispiel: Tragen mittelschwerer Atemschutz, sogenannte G 26.2

Angebotsvorsorge

Bei der Angebotsvorsorge ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vorsorge anzubieten. Der Mitarbeiter darf dieses Angebot dann annehmen oder ablehnen. Egal, für welche Möglichkeit er sich entscheidet, es darf ihm daraus kein Nachteil entstehen! Auch wenn der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat ist der Arbeitgeber verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dieses Vorsorgeangebot neu an den Mitarbeiter heranzutragen.

Beispiel: Vorsorge Bildschirmtätigkeiten, sogenannte G 37

Eignungsuntersuchung

Von diesen Vorsorgen strikt zu unterscheiden sind die Eignungsuntersuchungen. Sie dienen nicht primär dem Schutz und der Information des Mitarbeiters sondern sollen prüfen, ob der Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten aus medizinischer Sicht wahrnehmen kann. Eine Gefährdung des Mitarbeiters, aber auch anderer Personen sowie relevante Sachschäden sollen dadurch nach Möglichkeit vermieden werden.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Eignungsuntersuchungen durchführen zu lassen. Er muss jedoch sicherstellen, dass sein Mitarbeiter für eine gewisse Tätigkeit geeignet ist, z.B. das Fahren eines Gabelstaplers. Auf welche Art er dies mach, bleibt letztlich dem Arbeitgeber überlassen.

Eignungsuntersuchungen können auch negativ ausfallen: so ist z.B. ein Gabelstaplerfahrer, der im Sehtest sehr schlechte Ergebnisse zeigt, zunächst nicht mehr geeignet. Meist reicht schon die Wiedervorstellung mit einer geeigneten Sehhilfe, um dieses medizinische Problem zu beseitigen.

Eignungsuntersuchungen sind Umsatzsteuerpflichtig.